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Die Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten nach IAS 19: Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

Die Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten nach IAS 19: Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen

von Alexandra Andersch

Taschenbuch
84 Seiten; 9 Abb.; 270 mm x 194 mm
Sprache Deutsch
2018 Diplomica
ISBN 978-3-96146-632-0
 

Besprechung

Mit der steigenden Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung hat sich die Relevanz der Altersversorgung stetig erhöht. Zusagen der betrieblichen Altersversorgung stellen daher die meist geforderten Lohn- bzw. Gehaltsnebenleistungen dar und die mit der Pensionszusage verbundenen Rückstellungen prägen das Bild von zahlreichen Geschäftsberichten großer deutscher Konzerne. Innerhalb der Rechnungslegung nach IFRS ist die Bilanzierung der betrieblichen Altersvorsorge in dem International Accounting Standard (IAS) 19 geregelt, welcher seit seiner Veröffentlichung mehrfach überarbeitet wurde.
Das vorliegende Buch gibt einen allegemeinen Überblick über den Inhalt von IAS 19 und fokussiert sich darauf aufbauend auf die Bilanzierung von leistungsorientierten Versorgungsplänen. Die verschiedenen Wahlrechte zur Erfassung dieser Gewinne und Verluste werden dargestellt und erläutert, wobei auch die Umsetzung der Wahlrechte in der Praxis beleuchtet wird. Zuletzt werden Änderungsvorschläge kritisch gewürdigt und beurteilt.
Dieses Werk ist eine korrigierte Neuausgabe des 2011 veröffentlichten Buches "Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS".

Textauszug

Textprobe:
Kapitel 4, Leistungsorientierte Pläne:
4.1, Merkmale:
Alle Versorgungszusagen, welche per Definition nicht zu den beitragsorientierten Plänen gehören, werden unter den leistungsorientierten Plänen zusammengefasst. Somit ist ein Pensionsplan, welcher nicht zweifelsfrei von beitragsorientierter Natur ist, grundsätzlich als leistungsorientiert anzusehen.
Im Rahmen eines leistungsorientierten Pensionsplans ist das Unternehmen zu der Leistung der zugesagten Pensionszahlung verpflichtet. Wenn die zugesagte Pensionszahlung höher ausfällt als angenommen oder das angesammelte Kapital einer schlechteren Rendite unterliegt als erwartet, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Demnach liegen das Anlagerisiko und das versicherungsmathematische Risiko, im Gegensatz zu einem beitragsorientierten Plan, vor allem beim Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet das zur Erfüllung der zugesagten Pensionsleistung notwendige Vermögen anzusammeln. Im Rahmen der Klassifizierung eines Plans in leistungs- oder beitragsorientiert spielt es dabei keine Rolle, ob das Unternehmen die Verpflichtung intern finanziert oder (ganz bzw. teilweise) auf einen externen Fonds zurückgreift. Zu den leistungsorientierten Plänen können auch Zusagen zählen, welche mit Hilfe von Unterstützungskassen durchgeführt werden, wenn das Unternehmen für diese externen Träger subsidiär haftet und somit einer Nachschusspflicht unterliegt.
Im Regelfall orientiert sich diese Art von Versorgungsleistung an der Höhe des Gehalts und/oder der Länge der Dienstzugehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer. Darüber hinaus müssen im Rahmen der komplexen Bewertung der Schuld auch versicherungsmathematische Annahmen getroffen werden. Dies hat zur Folge, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste vorliegen können.
Die Komplexität der Bewertung der leistungsorientierten Pläne spiegelt sich darin wieder, dass ihre bilanzielle Erfassung fast die Hälfte des gesamten Standards einnimmt (IAS 19.48-125), während die Bilanzierungsgrundlagen der beitragsorientierten Pläne sehr knapp geregelt sind (IAS 19.43-47).
4.2, Bewertung und Erfassung:
4.2.1, Charakter der Pensionsrückstellung und des Pensionsaufwands:
Wie bereits angemerkt, bildet bei den beitragsorientierten Plänen die jeweilige Beitragszahlung des Geschäftsjahres den Periodenaufwand. Im Gegensatz dazu liegen bei den leistungsorientierten Plänen weit komplexere Zusammenhänge vor. Die zukünftigen Leistungsansprüche sind hier zwar bekannt, jedoch ist der Periodenaufwand, also der zur Deckung der Verpflichtung notwendige Betrag, ungewiss. Der genaue Betrag, den ein Unternehmen im Rahmen der Zusage letztendlich zu leisten hat, steht erst zum Zeitpunkt der Pensionierung (im Falle einer Einmalzahlung) oder zum Zeitpunkt des Todes eines Berechtigten (im Falle von monatlichen bzw. jährlichen Zahlungen) fest. Nur dann sind alle Unsicherheiten in Bezug auf den Umfang der Leistung eliminiert.
Die Herausforderung besteht deshalb darin, das Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung aufrecht zu erhalten. Dies bedeutet, dass die Pensionsaufwendungen denjenigen Perioden zugeordnet werden müssen, in denen die der Verpflichtung zu Grunde liegenden Leistungen von den Arbeitnehmern erbracht wurden.


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