Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte
von Thomas Regenfus
782 Seiten; 239 mm x 164 mm
Sprache Deutsch
2013 Duncker & Humblot
ISBN 978-3-428-14016-9
Besprechung
Thomas Regenfus analysiert, welche Vorgaben das Grundgesetz für das Sachenrecht entfaltet und inwieweit die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Eigentumsdogmatik dabei anwendbar sind. Sowohl die befugnisbegründenden und -einschränkenden Normen als auch die Zuordnungsregeln lassen sich mit dem Prinzip der Praktischen Konkordanz erklären und verwirklichen den Vorrang der Substanzgarantie. In zivilrechtlichen Kollisionsfällen ist ein Ausgleich in Geld regelmäßig vorzusehen, wenn der Betroffene durch eine Regelung belastet wird, die primär im Interesse des Verkehrsschutzes oder der klaren Güterzuordnung besteht, sich aber zugunsten einer anderen Person auswirkt. Die Prinzipien des Sachenrechts lassen sich mit Allgemeinwohlinteressen rechtfertigen. Die negatorischen Abwehransprüche sichern das Recht des Eigentümers, die Sache beliebig zu nutzen, und stellen bei entgeltlicher Übertragung von Befugnissen das Äquivalenzverhältnis sicher. Bei der Entscheidung von Nutzungskonflikten unter Privaten können öffentliche Interessen einbezogen werden, solange sie die Abwägung nicht dominieren. Im Bereich des originären Erwerbs hat der Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum, da er sich noch im Vorfeld von Eingriffen in Rechte i.S.d. Art. 14 GG bewegt. Die Zuweisung des Eigentums an eine bestimmte Person ist jedoch oftmals aufgrund anderer geschützter Positionen geboten.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Einleitung
Ausgangslage - Untersuchungsgegenstand - Gang der Darstellung
2. Teil: Mechanismus der Grundrechtsgeltung im privaten Sachenrecht
Wirkung der Grundrechte im Zivilrecht - Inhalt und Wirkung des Eigentumsgrundrechts - Auswirkungen auf Rechtsetzung und Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts, insbesondere des Sachenrechts
3. Teil: Grundstrukturen und -prinzipien zentraler sachenrechtlicher Regelungen
Regelungen zum Schutz des Eigentums - Einfachrechtliche Regelungen zur Nutzungsbefugnis - Rechtsfiguren zur Gewährleistung der Verfügungsfreiheit. Prinzipien des Sachenrechts - Zusammenfassung zu Teil 3
4. Teil: Auswirkungen auf einzelne Bestimmungen und Rechtsverhältnisse des Sachenrechts
Herausgabeansprüche und Ersatzpflichten wegen unberechtigten Umgangs mit fremden Sachen - Negatorische Abwehransprüche und Duldungspflichten - Schutz des Besitzes - Konflikte im Zusammenhang mit beschränkt dinglichen Rechten - Eigentumserwerbstatbestände im Dritten Buch des BGB
5. Teil: Ausblick und Zusammenfassung der Ergebnisse
Ausblick - Zusammenfassende Thesen
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Kurztext / Annotation
Zivilrechtliche Normen unterliegen verfassungsrechtlichen Vorgaben und verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Entwicklungen in der Eigentumsdogmatik machen daher nicht vor den Bestimmungen Halt, die die Konflikte zwischen dem Eigentümer und anderen Personen - Nachbarn, Inhabern dinglicher Rechte oder beliebigen Dritten - regeln. Untersucht wird daher, ob und wieweit die Anspruchs- und Zuordnungsregeln im Sachenrecht und deren Anwendung durch die Fachgerichte den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG genügen.
Beschreibung für Leser
Habilitationsschrift
Biografische Anmerkung zu den Verfassern
Thomas Regenfus studierte von 1997 bis 2002 Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Von 2002 bis 2006 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität am Institut für Recht und Technik bei Prof. Dr. Klaus Vieweg tätig. Seine mit dem Staedtler-Preis ausgezeichnete Promotion schloss er 2007 ab. Von 2003 bis 2005 absolvierte er das Referendariat im Bezirk des OLG Nürnberg. Im Jahr 2006 trat er in den bayerischen Justizdienst ein. Hier war er zunächst Richter auf Probe beim Landgericht Nürnberg-Fürth, dann Staatsanwalt und anschließend Oberregierungsrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abteilung für Strafrecht). Seit 2012 ist er Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth.