Die Strafbarkeit der Abgabe eines unrichtigen Bilanzeids gemäß § 331 Nr. 3a HGB.
von Ulrich Fleischer
211 Seiten; Tab.; 211 S., 10 schw.-w. Tab.; 23.3 cm x 15.7 cm
Sprache Deutsch
1. Auflage
2014 Duncker & Humblot
ISBN 978-3-428-14303-0
Biografische Anmerkung zu den Verfassern
Ulrich Fleischer, geboren 1984, studierte Rechtswissenschaften in Augsburg und Köln. Neben dem Studium war Herr Fleischer als Fremdsprachenübersetzer für eine internationale Wirtschaftskanzlei tätig. Nach Ablegen der ersten Prüfung vor dem OLG Köln im Jahr 2010 begann er mit einer Tätigkeit als Wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Ende 2012 nahm Herr Fleischer das Referendariat am OLG Köln auf – unter anderem mit Stationen bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei und beim Generalkonsulat in Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam.
Inhaltsverzeichnis
1. Gegenstand und Gang der Untersuchung
2. Historischer Hintergrund
Ausgangssituation: Bilanzskandale in den Vereinigten Staaten – Sarbanes-Oxley Act – EU-Transparenzrichtlinie – Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
3. Grundfragen
Anwendungsbereich des § 331 Nr. 3a HGB – Formale Eigenschaften des Bilanzeids – § 331 Nr. 3a HGB im Kontext des Bilanzstrafrechts – Objektiver Tatbestand – Subjektiver Tatbestand – Pflicht zur Offenlegung des Bilanzeids
4. Weitere Fragen
Vollendung und Beendigung – Tätige Reue – Konkurrenzen
5. Fragebogen-Untersuchung zum Bilanzeid
Zweck – Methodik – Ergebnis
6. Die Rolle von Sec. 302 und 906 SOX im US-amerikanischen Rechtssystem
Hintergrund: Der Sarbanes-Oxley Act in der Kritik – Gegenstand der Untersuchung – Erklärungsinhalt der Pflichtversicherungen – Eigenständiger Informationsgehalt von Pflichtversicherungen im Allgemeinen – Sec. 302 und 906 SOX in der Diskussion – Standpunkt der SEC – Bedeutung von Sec. 906 SOX für wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren – Bedeutung von Sec. 302 und 906 SOX für private Verfahren – Fazit
7. Schlussbetrachtung
8. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Entscheidungsübersicht, Anhang (Fragebogen Bilanzeid)
Hauptbeschreibung
Im Rahmen des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes fügte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2007 mit § 331 Nr. 3a HGB eine neue Strafnorm auf dem Gebiet des Bilanzstrafrechts ein. Durch diese wurde die Abgabe eines unrichtigen »Bilanzeids« zum Jahres- und Konzernabschluss sowie zum Lage- und Konzernlagebericht von den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften unter Strafe gestellt. Seit ihrem Inkrafttreten wirft diese Strafnorm zahlreiche Fragen auf. Insbesondere wird vor dem Hintergrund, dass die unrichtige Rechnungslegung bereits seit jeher unter Strafe gestellt ist, in der Fachliteratur intensiv über den Anwendungsbereich von § 331 Nr. 3a HGB diskutiert. Eine klärende Gerichtsentscheidung steht bis heute aus.
Die Arbeit behandelt sämtliche für Wissenschaft und Unternehmenspraxis bedeutsamen Fragestellungen rund um den Bilanzeid. Unter anderem forschte der Verfasser mehrere Monate lang an der University of California in Berkeley, um sich mit dem US-amerikanischen Bilanzrecht und Bilanzstrafrecht vertraut zu machen, dessen Modernisierung durch den »Sarbanes-Oxley Act of 2002« gewissermaßen den Grundstein für die innerdeutsche Gesetzgebung darstellt. Eine unter den Finanzvorständen sämtlicher im DAX, MDAX und SDAX gelisteten Unternehmen durchgeführte Fragebogen-Untersuchung rundet die Darstellung ab.
Ausgezeichnet durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln mit dem CBH-Promotionspreis 2014.
Kurztext / Annotation
Die Einfügung von § 331 Nr. 3a HGB, welcher die Abgabe eines unrichtigen »Bilanzeids« mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert, hat zu kontroversen Diskussionen in der Fachliteratur – vor allem über dessen Anwendungsbereich – geführt. Eine klärende Gerichtsentscheidung steht bis heute aus. In seiner mit dem CBH-Promotionspreis 2014 ausgezeichneten Arbeit setzt sich der Verfasser mit sämtlichen für Wissenschaft und Praxis bedeutsamen Fragestellungen rund um den Bilanzeid auseinander.